Das Errichten eines Grabmales ist auf einem kirchlichen Friedhof ausdrücklich erwünscht. Die Gestaltung des Grabmales unterliegt der Friedhofsordnung, d.h., die Arbeiten sind fachmännisch von Dienstleistern (Steinmetz) auszuführen, die eine entsprechende Sachkunde nachweisen können.
Jedes Errichten und Ändern von Grabmalen, Grabmalsanlagen sowie Grabeinfassungen sind entsprechend anzuzeigen (Antragsunterlagen gibt es im Beratungszentrum / als Download rechte Spalte oder über ortsansässige Steinmetzbetriebe) und sind gebührenpflichtig.
Der Nutzungsberechtigte ist für die Verkehrssicherheit der Anlage verantwortlich (insbesondere für die Standsicherheit von Grabmalen; § 20 der Friedhofsordnung) und haftet für eventuelle Schäden, die durch unsachgemäße Anlage erfolgen.
Hinweis für Dienstleister, die mit der Errichtung für Grabanlagen beauftragt werden:
Das gemäß der Friedhofsordnung zu Grunde gelegte Regelwerk für die Errichtung von Grabanlagen ist die TA-Grabmal der DENAK.