Bild: Friedhof Meinerdingen

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Nutzungsrecht / Nutzungszeit / Nutzungsberechtige

Mit dem Erwerb einer Grabstätte auf Zeit wird dem Erwerber ein sogenanntes Nutzungsrecht an der Grabstätte verliehen, er ist somit der Nutzungsberechtigte an dieser Grabstätte für eine bestimme Zeit, der Nutzungszeit. Bei einem Grabneuerwerb beträgt die Nutzungszeit (wie die Ruhezeit) 30 Jahre.

In der Regel ist die Dauer der Ruhezeit mit der Nutzungszeit identisch; bei Reihengrabstätten immer.

Nutzungszeiten können bei Wahlgrabstätten auch über die Ruhezeit hinaus verlängert werden.

Beim Erwerb einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten (also ohne Bestattungsfall), dann beträgt die Nutzungszeit zunächst 30 Jahre. Zum Zeitpunkt der Bestattung verlängert sich die Nutzungszeit entsprechend zur Anpassung an die Ruhezeit (auf 30 Jahre ab Bestattungstag).

Mit dem Nutzungsrecht sind bestimmte Rechte zur Nutzung und Pflichten verbunden.

So hat der Nutzungsberechtigte an einer Wahlgrabstätte das Recht zu entscheiden, wer auf dieser Grabstätte beigesetzt werden darf, er entscheidet über die Gestaltung der Grabanlage im Rahmen der Friedhofsordnung und hat nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Möglichkeit zu entscheiden, ob er das Nutzungsrecht verlängern möchte (Beweinkaufung) oder auf eine Verlängerung verzichtet.

Darüber hinaus kann das Nutzungsrecht an eine andere Person übertragen werden, wenn diese die Übernahme schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt und die Friedhofsverwaltung der Übertragung zustimmt (entsprechende Vordrucke können im Beratungszentrum der kirchlichen Friedhöfe angefordert werden).

Die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Pflichten sind die Pflicht zur Begleichung der nach der aktuell gültigen Friedhofsgebührenordnung veranlagten Gebühren (Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes, für das Ausheben und Verfüllen der Gruft und evtl. weitere Leistungen) und die Verpflichtung für die Anlage / Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte über die gesamte Ruhe- und Nutzungszeit zu sorgen. Selbstverständlich kann auch ein Dritter (z.B. Gärtner) mit diesen Aufgaben betraut werden.

Der Nutzungsberechtigte ist ebenso verpflichtet, Adressänderungen der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann die Nutzungszeit verlängert werden (beweinkauft). Der Nutzungsberechtigte sollte hierzu rechtzeitig ein Verlängerungsantrag bei der Friedhofsverwaltung stellen -bis 3 Monate nach Ablauf der Nutzungszeit-,  sonst fällt die Grabstätte nach dieser Frist entschädigungslos an den Friedhofsträger zurück. (§ 14 Abs. 3, 3. Satz FO)

Beratungszentrum Kirchliche Friedhöfe

Siiri Eggers
Saarstr. 17
29664
Tel.: 05161 609 87 87
Fax: 609 87 88

E-Mail:

  • Friedhoefe.Walsrode-Meinerdingen[at]evlka.de

Postanschrift:

  • Saarstr. 17, 29664 Walsrode

Öffnungszeiten:

Saarstr. 17, Walsrode, Friedhofswärterhaus:
Mo 10-12 Uhr und 14-16 Uhr
Di 10-12 Uhr
Fr. 9-11 Uhr 

Dorfallee 16, Meinerdingen, Kirchenbüro:
Do 10- 12 Uhr